Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Berlin/ Chemnitz, 08. Juli 2020

Förderhöhe von bis zu 150.000 Euro für drei Monate

Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb in Folge der Corona-Krise vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, können ihren Umsatzausfall durch eine von der Bundesregierung beschlossene Überbrückungshilfe kompensieren. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni 2020 bis August 2020 gewährt. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Eine Beantragung ist ab dem 8. Juli 2020 möglich. Die Anträge müssen zwingend mit Hilfe Ihres Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters erstellt, eingereicht und überprüft werden. Die Kosten dafür können in die Berechnung der Fördersumme einfließen.Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, deren nach § 1 UStG steuerpflichtigen Umsätze aufgrund der Corona-Krise in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Der Antragsteller darf am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten:
80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.pdf

Kontakt:
Ivo Harzdorf
Tel. 0371/99-1200
Fax. 0371/99-1209
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